Arbeitsvertrag

Eventuell rechtlich unzulässig.
  • Weit verbreitet ist eine Befristung von 12 Monaten, über die dann ja nach 9 Monaten erneut verhandelt werden kann, wenn beide Seiten zufrieden sind.

    Eine Befristung ist gerade bei kleinen Unternehmen oft üblich, wenn sich Mitarbeiter und Firma noch nicht kennen. Unwirksam werden können solche Klauseln werden, wenn eine Firma den gleichen Arbeitsvertrag immer wieder befristet. Diese Praxis versucht der Gesetzgeber auf Sonderfälle zu begrenzen.

Eventuell rechtlich unzulässig.
  • Weit verbreitet sind 38-42 Stunden pro Woche. Arbeitszeiten von mehr als 10 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche sind unüblich und in vielen Fällen auch rechtlich nicht ohne weiteres möglich.

    Oft ist unklar, wie die Pausen gerechnet werden. Normalerweise ist die Pausenzeit in der vertraglichen Arbeitszeit nicht enthalten. Ein Mitarbeiter, der bei 40 Stunden um 9 Uhr kommt und um 17 Uhr gehen will, kann keine Pause machen, wenn er seinen Arbeitsvertrag erfüllen will. Macht er eine Pause (worauf er einen Anspruch hat) so muss er an diesem Tag länger arbeiten.

Eventuell rechtlich unzulässig.
  • Arbeit am Wochenende ist bei reiner Bürotätigkeit unüblich, im Einzelhandel, der Gastronomie und im Tourismusgewerbe aber weit verbreitet. Der Gesetzgeber lässt hier viel Spielraum, allerdings gibt es natürlich Regelungen zur Sonntagsarbeit und zu der Frage, wie viele Tage pro Woche / am Stück ein Mitarbeiter arbeiten darf.

Eventuell rechtlich unzulässig.
  • Üblich sind zwischen 24 und 30 Tage im Jahr, wobei viele Arbeitgeber auch das Alter berücksichtigen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage im Jahr. Die weit verbreitete Annahme, es seien 24 Tage, bezieht sich auf eine 6-Tage-Woche. Der Gesetzgeber hat zusätzlich eine Reihe von Sonderregelungen geschaffen (zum Beispiel für Behinderte), die den Urlaubsanspruch kraft Gesetz erhöhen können.

EUR
Gesetzlicher Mindestlohn unterschritten.
  • Die oben eingetragene Zahl ist die von Ihnen angegebene Arbeitszeit mal dem gesetzlichen Mindestlohn. Ich lasse auch geringere Einträge zu, denn derzeit gibt es noch Sonderregelungen für Zeitungszusteller o.ä. Nach oben gibt es keine Grenze. Sie können den Betrag in der Vorlage später leicht ändern.

    Klauseln zu Bonusvereinbarungen können Sie hier noch nicht bauen. Die Vorlage wird nur eine Klausel enthalten, dass solche Zahlungen freiwillig sind.

  • Eine Probezeit kann, muss aber nicht vereinbart werden. In der Probezeit kann ein Arbeitsvertrag mit nur zwei Wochen Frist beendet werden. Das ist für die Firma günstiger als Klauseln, die beispielsweise eine Kündigung erst mit vier Wochen Frist erlauben. Eine Probezeit darf nicht länger als sechs Monate sein.

    Anders als häufig angenommen, verringert eine vereinbarte Probezeit nicht den Kündigungsschutz. Dieser Schutz durch Sozialauswahl u.ä. nach dem Kündigungschutzgesetz tritt ohnehin erst nach sechs Monaten Beschäftigung in Kraft und das völlig unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit.

  • Hier gibt es je nach Branche und Art der Tätigkeit viele unterschiedliche Modelle. Haben Sie eine Probezeit vorgesehen, können Sie dafür hier einen eigenen Eintrag machen.

    Meine Klausel geht bei der regulären Kündigung (außerhalb einer Probezeit) davon aus, dass diese jeweils zum Ende eines Monats wirksam wird.

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